HKP-Richtlinie jetzt klarer und rechtssicherer formuliert
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Richtlinie für die Häusliche Krankenpflege (HKP) überarbeitet. In der geplanten Neufassung seien viele Unklarheiten beseitigt, die Pflegedienste hätten jetzt mehr Rechtssicherheit, sagt Sebastian Froese, stellvertretender Geschäftsführer des Bundesverbands Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (BAD). Auch sind neue Leistungen hinzugekommen, die künftig verordnet werden dürfen.
Svea Pietschmann/G-BA
Der G-BA in Berlin ist eines der mächtigsten Gremien im Gesundheitswesen: Er verfasst Richtlinien und entscheidet, welche Leistungen, Arzneien etc. erstattet werden
"Der G-BA hat in seiner Überarbeitung der HKP-Richtlinie viele Unklarheiten beseitigt, die in der Vergangenheit immer wieder zu einem zeitraubenden Hick-Hack geführt haben", meint Froese. Als Beispiel führt er die Medikamentengaben über die Haut und Schleimhaut als Einreibung an: Oft hieß es, sie dürfe nur in akuten Fällen von der häuslichen Krankenpflege verordnet werden. Dabei war nicht genau erklärt, was mit "akut" gemeint ist, viele Mitarbeiter der Krankenkassen interpretierten akut als das Gegenteil von chronisch und meinten, es dürfe nur bei akuten Erkrankungen verordnet werden. Jetzt hat der G-BA klargestellt: Nicht die zugrunde liegende Krankheit muss akut sein, sondern der Behandlungsbedarf. "Da gab es oft Diskussionen zwischen Kassen und Pflegediensten. Selbst wenn die Leistung am Ende bezahlt wurde: Letztlich war sie für die Leistungserbringer wegen der oft wochenlangen Auseinandersetzungen ein Ärgernis", sagt der Jurist.
Pflegedienste können jetzt besser gegenüber Sachbearbeitern argumentieren
Die geplante Neufassung der Richtlinie ist jetzt insgesamt viel genauer formuliert. "Und das gibt Rechtsicherheit: Wann darf was unter welchen Voraussetzungen verordnet werden – das steht jetzt schwarz auf weiß in der Richtlinie, da muss nicht mehr viel diskutiert werden", meint Froese. "Beispiel Einläufe: Im Entwurf ist klar beschrieben, in welchen Fällen sie verordnet werden dürfen und wann nicht – alle Ausnahmen sind präzise benannt."
Außerdem sind völlig neue Leistungen aufgeführt worden, die Pflegedienste sich bisher nicht genehmigen lassen konnten. Beispielsweise die Nutzung eines Geräts zur Messung der Blutgerinnung bei Anti-Koagulationstherapie, das gerade für Patienten mit Wunden oft wichtig ist.
"Das alles soll Sicherheit schaffen: Sollte ein Sachbearbeiter eine Leistung ablehnen, können die Betroffenen auf die entsprechenden Formulierungen des G-BAs in der Richtlinie verweisen. Das überzeugt die Kassen-Mitarbeiter schnell, denn die Richtlinie ist ihre hausinterne Vorgabe", meint Froese.
In der digitalen Pflegestunde des BAD erläutert Froese ausführlich die wichtigsten Änderungen der HKP-Richtlinie und gibt praktische Hinweise, am Freitag, 29. August, von 11 bis 12 Uhr. Die Teilnahme ist kostenlos und richtet sich an alle Pflegeanbieter.